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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

(1) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote von shakeMobil - vertreten durch den Inhaber Gerrit Ruempler - erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für künftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Annahme der Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des anderen Vertragsteils unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen shakeMobil und dem anderen Vertragsteil zwecks Ausführung eines Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.

 

2. Zustandekommen des Vertrages

(1) Die Angebote von shakeMobil sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen für ihre Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung von shakeMobil.

(2) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

(3) Das Bar- und Servicepersonal von shakeMobil ist nicht befugt, mündlich Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen oder diesen abändern.

 

3. Leistungen

Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus dem Dienstleistungsvertrag bzw. der Auftragsbestätigung. Nebenabsprachen, die den Umfang der vertraglichen Leistungen abändern, bedürfen einer ausdrücklichen Bestätigung von shakeMobil.

 

4. Miete von technischen Geräten (Kaffeemaschine, Wasserkocher usw.)

Die technischen Geräte werden in einwandfreiem Zustand angeliefert. Davon hat sich der Auftraggeber zu überzeugen. Sollten nach Veranstaltungsschluss Mängel an den zuvor einwandfreien Geräten festgestellt werden, so behält sich shakeMobil vor, die entstandenen Reparatur und evtl. Fahrtkosten in vollem Umfang in Rechnung zu stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Maschinen nicht vom Personal von shakeMobil bedient wurden.

 

5. Preise

(1) Es gelten die Preise des Dienstleistungsvertrages bzw. der Auftragsbestätigung. Sofern sich aus dem Vertrag bzw. der Auftragsbestätigung ein Preis nicht ergibt, gilt der Preis gemäß der aktuellen Angebotsliste von shakeMobil.

(2) shakeMobil behält sich das Recht vor, bei Verträgen mit einem mehr als 12 Monate im Voraus liegenden Lieferungs-/Leistungstermin den Gesamtpreis entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen für Personal oder Materialpreise zu erhöhen. Beträgt die Erhöhung mehr als 25 % des vereinbarten Preises, so hat der Auftraggeber ein Kündigungsrecht.

(3) Aufgrund der Anwendung der Kleinunternehmerregelung gem. § 19 UStG erfolgt kein Ausweis der Umsatzsteuer.

 

6. Zahlungsbedingungen

(1) Eine Gesamtrechnung erfolgt nach Ende der Veranstaltung. Sie ist sofort nach Rechnungseingang ohne Abzug zur Zahlung fällig.

(2) Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so ist shakeMobil berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens jedoch 8 %, zu fordern.

(3) Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von shakeMobil anerkannt sind.

(4) Bei Stornierung des Auftrages von bis zu 14 Kalendertagen vor dem vereinbarten Termin sind 20% der vereinbarten Auftragssumme zur Zahlung fällig. Die gesamte Auftragssumme wird bei Stornierung von bis zu 7 Kalendertagen vor dem vereinbarten Termin zur Zahlung fällig.

(5) shakeMobil - vertreten durch Gerrit Ruempler - ist dem Auftraggeber zum Schadenersatz wegen einer vertraglichen Verpflichtung nur dann gehalten, wenn ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit an der Entstehung des Schadens nachgewiesen werden kann.

(6) Abgerechnet wird nach tatsächlichem Stundenaufwand und Cocktailzählung, unter der Berücksichtigung eines Mindestauftragswertes von 300,00 €.

 

7. Auf- und Abbau

Der Aufbau der Bar erfolgt in Abhängigkeit vom Beginn der Veranstaltung am Vortag oder am ersten Veranstaltungstag. Der Abbau erfolgt sogleich nach Ende der Veranstaltung oder nach Vereinbarung. Die Einzelheiten werden vorher mit dem Veranstalter abgesprochen. Für den Auf- und Abbau wird ein Pauschalbetrag berechnet.

 

8. Technische Voraussetzungen

In der Nähe der Bar werden ein Stromanschluss, eine Spülgelegenheit (Spülmaschine) sowie Lagermöglichkeiten für Getränke und sonstige Warenvorräte (separater Vorratsraum oder Spülküche) benötigt. Direkt an der Bar ist eine kleine Spülgelegenheit für Cocktailshaker etc. erforderlich.

 

9. Arbeitszeiten, Überstunden

Die Tages- und Stundenhonorare für Barkeeper, Barpersonal etc. beziehen sich auf die im Kostenvoranschlag angegebene Bewirtungszeit. Tagespauschalen für Messen beziehen sich auf eine Arbeitszeit von 09.00 - 18.00 Uhr. Bei darüber hinausgehendem Einsatz wird jede Mehrstunde für den Barkeeper mit Euro 22,- und für eine Barpersonal mit Euro 16,- berechnet.

 

10. Übernachtungen

(1) Die notwendigen Übernachtungen gehen zu Lasten des Veranstalters und werden - sofern der Veranstalter die Hotelbuchung nicht unmittelbar auf seine Rechnung vorgenommen hat - mit der Gesamtrechnung abgerechnet.

(2) Je nach Veranstaltungsbeginn und -ende erfolgt die Anreise am Vortage oder am ersten Veranstaltungstag, die Abreise am letzten Veranstaltungstag oder am Tag danach.

(3) Das Hotel muss in der Nähe des Veranstaltungsortes liegen (max. 25 KM), ansonsten muss die An- und Abfahrt gesondert berechnet werden.

 

11. Versicherungen

Die von shakeMobil in die Veranstaltung eingebrachten Gegenstände, insbesondere Cocktail-Mixer Hamilton Beach, Musikanlage etc., werden durch den Auftraggeber gegen alle Gefahren versichert. Die shakeMobil gelieferten Waren, Getränke und sonstigen Materialien sind ebenfalls durch den Auftraggeber zu versichern.

 

12. Fehlende oder beschädigte Gegenstände

Fehlende und beschädigte Gegenstände werden dem Auftraggeber zum Wiederbeschaffungspreis in Rechnung gestellt. Für Trinkgläser gilt eine Pauschale von 2,00 €.

 

13. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Stade.